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Notbetreuung ab dem 16.12.2020

Die Aufrechterhaltung eines Notbetriebs ist in den Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, in der Ferientagesbetreuung sowie in organisierten Spielgruppen für Kinder für folgende Personengruppen zulässig:

  1. Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,

  2. Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,

  3. Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) haben,

  4. Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Staatlich geförderte Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben, sofern kein Schließtag nach Art. 21 Abs. 4 Satz 3 des Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vorliegt, bei Bedarf einen Notbetrieb aufrechtzuerhalten.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist außerdem, dass die Kinder

  1. keine Symptome einer akuten, übertragbaren Krankheit aufweisen,

  2. nicht in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und

  3. keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.

Näheres hierzu regelt der Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden „Rahmenhygieneplan“).

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