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| 24.08.2022

Energiepreispauschale und Elterngeldbezug

Einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen wird im Jahr 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro brutto als staatliche Sozialleistung gewährt (§§ 112 ff. Einkommensteuergesetz – EStG).

Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt nicht gemeinsam mit dem Elterngeld durch das ZBFS, sondern durch den Arbeitgeber.

Zur Feststellung der Anspruchsberechtigung kann es aber erforderlich sein, gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Finanzamt den Elterngeldbezug im Jahr 2022 nachzuweisen. Dieser Nachweis kann über den jeweiligen Elterngeldbescheid geführt werden. Eine gesonderte Bescheinigung über den Elterngeldbezug wird nicht ausgestellt.

Die Energiepreispauschale wirkt sich nicht auf die Höhe des Elterngeldes aus. Der Zufluss im Bezugszeitraum des Elterngeldes muss der Elterngeldstelle daher nicht angezeigt werden.

Weitere Hinweise und Informationen enthalten die FAQ „Energiepreispauschale (EPP)“ des Bundesministeriums der Finanzen.

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