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| 27.09.2022

Derzeit geltende Coronaregelungen für Kindertageseinrichtungen

Wenn ein betreutes Kind, eine beschäftigte Person oder eine Tagespflegeperson mittels eines durch Fachpersonal (z.B. in einer Arztpraxis, Apotheke oder einem Testzentrum) durchgeführten oder überwachten PCR-Tests oder PoC-Antigen-Schnelltests positiv auf COVID-19 getestet wird, muss sich diese Person nach der geltenden AV Isolation isolieren. Ein Besuch der Kindertageseinrichtung oder der Tagespflegestelle ist während der Dauer der Isolation nicht möglich.

Sollte ein zuhause durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis anzeigen, löst dies für sich noch keine Isolationspflicht aus. Es wird aber dringend empfohlen, in diesem Fall freiwillig Kontakte soweit möglich zu reduzieren und unverzüglich einen PCR-Test zur Bestätigung bzw. Nichtbestätigung durchführen zu lassen, um einer Ansteckung vorzubeugen.

Nach Ende der Isolationspflicht darf die Einrichtung/Tagespflegestelle ohne weiteren Testnachweis wieder besucht bzw. die Beschäftigung aufgenommen werden. Die Isolationspflicht endet in der Regel nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Erstnachweis des Erregers, wenn die Person zu diesem Zeitpunkt zusätzlich seit 48 Stunden symptomfrei ist. Andernfalls besteht die Isolationspflicht zunächst fort, bis seit 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt, längstens jedoch bis zum Ablauf von zehn Tagen.

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