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Das Masernschutzgesetz

Zum 1. März 2020 tritt das neue Masernschutzgesetzt in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt müssen Eltern vor Eintritt ihrer Kinder in eine Kindertageseinrichtung bzw. Schule nachweisen, dass diese einen Masernimpfschutz aufweisen. Gleiches gilt für die Betreuung in einer Tagespflege oder einem Hort. Die Nachweispflicht gilt auch für Angestellte an Schulen bzw. in der Kinderbetreuung.

Die Regelung gilt für alle, die nach dem Jahr 1970 geboren und mindestens 1 Jahr alt sind. Die Einrichtungen sind berechtigt, einen Nachweis über den Impfstatus der Kinder und Jugendlichen einzuholen. Personen, die keinen Nachweis über den Impfstatus erbringen, dürfen nicht in einer Einrichtung betreut oder tätig werden. Die Schulpflicht wird hierdurch nicht betroffen.

Bei Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in entsprechenden Einrichtungen tätig sind oder dort betreut werden, besteht die Frist zur Vorlage eines Nachweises über den Masernschutz bis zum 31. Juli 2021.

Weitere Informationen zum Thema Masernschutzgesetzt erhalten Sie hier.

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