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Bundestag beschließt "Kinderfreizeitbonus"

Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien und Familien mit niedrigem Einkommen erhalten einen Kinderfreizeitbonus von einmalig 100 Euro. Diese Familien müssen dafür eine der folgenden Leistungen beziehen:

- Arbeitslosengeld II

- Sozialhilfe

- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

- Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

- Kinderzuschlag

- Wohngeld

Mit diesem Geld können Ferien-, Sport- und Freizeitangebote finanziert werden.

Im Normalfall wird der Kinderfreizeit ohne Antrag ausgezahlt. Lediglich Familien, die ausschließlich Wohngeld ohne Kinderzuschlag beziehen sowie Familien mit Sozialhilfe müssen einen formlosen Antrag bei der Familienkasse stellen.

Anfang Juli soll dieses Gesetz offiziell in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt kann der Antrag auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit heruntergeladen werden.

DIe Leistung soll dann ab August 2021 ausgezahlt werden.

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