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Ausnahmen von der 2G-Regel für Schülerinnen und Schüler in Hotels und Gastronomie

Für alle minderjährigen Schülerinnen und Schüler gilt ab heute, dass diese auch dann in Hotels und Gastronomiebetriebe dürfen, wenn die nicht genesen oder geimpft sind. Voraussetzung hierfür ist, dass sie regelmäßig in der Schule getestet werden.

Diese Regelung ist jedoch befristet von Ende des Jahres 2021

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