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Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen

Kindergeld kann in einigen Fällen auch grenzüberschreitend gezahlt werden. Zum Beispiel an Deutsche im Ausland oder ausländische Staatsangehörige in Deutschland.

Kindergeld für Deutsche, die im Ausland wohnen oder arbeiten

Hierfür muss eine der folgenden Vorraussetzungen erfüllt sein:

  • Man ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder wird entsprechend behandelt. Das bedeutet, dass man in Deutschland sein ganzes Einkommen in voller Höhe versteuern muss.

  • Man ist nur beschränkt in Deutschland steuerpflichtig, aber sozialversicherungspflichtig angestellt.

Kindergeld für Bürgerinnen und Bürger aus EU, EWR und Schweiz

Kindergeld kann in einigen Fällen auch für Staatsangehörige eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz gezahlt werden.

Hierfür müssen in den ersten 3 Monaten nach der Einreise inländische Einkünfte erzielt werden.

Ab dem vierten Monat nach der Einreise müssen die Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes erfüllt sein. Das trifft zu, sobald …

  • … man selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist.

  • … man arbeitsuchend oder unfreiwillig arbeitslos ist.

  • … das Freizügigkeitsrecht von einem Familienangehörigen abgeleitet werden kann.

  • … man über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügt oder

  • … ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.

Merkblatt zum Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen
(Europäische Union, Europäischer Wirtschaftsraum und Schweiz): https://www.arbeitsagentur.de/datei/KG52EU_ba014340.pdf

Staatsangehörige anderer Länder

Staatsangehörige anderer Staaten müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Staaten besitzen: Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien oder Türkei.

  • In Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein oder Arbeitslosengeld beziehungsweise Krankengeld beziehen.

  • Eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, mit der man in Deutschland arbeiten darf.

  • zu den unanfechtbar anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten gehören.

Hier finden Sie das dazugehörige Merkblatt zum Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kg52eu_ba014340.pdf

Hier finden Sie den Antrag auf Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kg1-antrag-kindergeld_ba017202.pdf

Erklär-Video auf Deutsch: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/infos-rund-um-kindergeld/kindergeld-ausland/video-kindergeld-grenzueberschreitende-faelle

Erklär-Video auf Englisch: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/infos-rund-um-kindergeld/kindergeld-ausland/video-child-benefit-cross-border-cases

Erklär-Video auf Polnisch: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/infos-rund-um-kindergeld/kindergeld-ausland/wideo-zasilek-rodzinny-w-przypadkach-transgranicznych

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